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Verwaltungsgemeinschaft
Aiterhofen |
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Die
Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen wurde im Zuge der Gmeindegebietsreform
zum 01.05.1978 gebildet. Die Gemeinde Aiterhofen setzt sich aus den
ehemaligen Gemeinden Aiterhofen, Geltolfing, Niederharthausen und
Amselfing, die Gemeinde Salching aus den ehemaligen Gemeinden Salching und
Oberpiebing zusammen. |
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Gemeinde Aiterhofen (www.aiterhofen.de) - Gemeinde Salching (www.salching.de) Grundsätzlich haben die Mitgliedsgemeinden ihre Selbständigkeit bewahrt. Sie haben jeweils einen eigenen Bürgermeister und einen eigenen Gemeinderat. Die Verwaltung befindet sich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft in Aiterhofen, Straubinger Straße 4. In Salching wurde im Bürgerhaus der Gemeinde eine Außenstelle errichtet. Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist der Erste Bürgermeister der Gemeinde Aiterhofen, Herr Manfred Krä. Stellvertretender Vorsitzender ist der Erste Bürgermeister der Gemeinde Salching, Herr Franz Richter.
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Was ist eine Verwaltungsgemeinschaft ? |
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(1) Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss
benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des
Bestandes der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben
nach Maßgabe der Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungskraft
ihrer Mitglieder.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. |
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Welche
Aufgaben hat die Verwaltungsgemeinschaft ? |
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(1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen.
(2) Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfüllen
die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt
dabei die Aufgaben nach den folgenden Sätzen 3 und 4 als Behörde der
jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der erste Bürgermeister
kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der
Verwaltungsgemeinschaft obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und
der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden
sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die
Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine
erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Das gleiche gilt für die
Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft soll ihre
Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung der übrigen gemeindlichen Aufgaben
beraten. |