Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen

Die Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen wurde im Zuge der Gmeindegebietsreform zum 01.05.1978 gebildet. Die Gemeinde Aiterhofen setzt sich aus den ehemaligen Gemeinden Aiterhofen, Geltolfing, Niederharthausen und Amselfing, die Gemeinde Salching aus den ehemaligen Gemeinden Salching und Oberpiebing zusammen.

Es gehören ihr folgende Mitgliedsgemeinden an:

     - Gemeinde Aiterhofen (www.aiterhofen.de)
     - Gemeinde Salching (www.salching.de)

Grundsätzlich haben die Mitgliedsgemeinden ihre Selbständigkeit bewahrt. Sie haben jeweils einen eigenen Bürgermeister und einen eigenen Gemeinderat. Die Verwaltung befindet sich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft in Aiterhofen, Straubinger Straße 4. In Salching wurde im Bürgerhaus der Gemeinde eine Außenstelle errichtet.

Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist der Erste Bürgermeister der Gemeinde Aiterhofen, Herr Manfred Krä. Stellvertretender Vorsitzender ist der Erste Bürgermeister der Gemeinde Salching, Herr Franz Richter.

 

Was ist eine Verwaltungsgemeinschaft ?

 
(Artikel 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO))

  (1) Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestandes der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungskraft ihrer Mitglieder.

  (2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein.

Welche Aufgaben hat die Verwaltungsgemeinschaft ?


Artikel 4 der VGemO (auszugsweise
)

 (1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen.

  (2) Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den folgenden Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der erste Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.

  (5) Die Verwaltungsgemeinschaft soll ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung der übrigen gemeindlichen Aufgaben beraten.